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STATUTEN

I. Name, Zweck, Sitz 

 

Art. 1 

Unter dem Namen «Donnerstag Club Oberaargau» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 

 

Art. 2 

Der Verein bezweckt 

  1. die Förderung des Spitzen- und Breitensports sowie von einzelnen Anlässen von nationaler Bedeutung im Oberaargau. 

  2. die Unterstützung des Nachwuchses in allen Sportarten im Oberaargau. 

  3. die Pflege der Kameradschaft. 

 

Der Verein kann zur Förderung des Spitzen- und Breitensports Kooperationen mit anderen Vereinen oder Organisationen eingehen. 

 

Art. 3 

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch 

  1. finanzielle Zuwendungen an Vereine und Einzelsportler. 

  2. Abgabe der Oberaargauer Sportpreise an Vereine, Mannschaften, Einzelsportlern und Persönlichkeiten, die sich um den Sport Verdienste erworben haben, sowie an Organisationen von Sportanlässen mit nationaler Bedeutung. 

  3. Anlässe unter den Mitgliedern. 

  4. die Verpflichtung der Mitglieder, den jährlichen Betrag von CHF 1200.– (Seniormitglieder ab dem 65 Lebensjahr CHF 500.-) zu leisten. 

 

Art. 4 

Sitz des Vereins ist Langenthal. Die Postadresse ist das jeweilige Domizil des Präsidenten. 

 

 

II. Mitgliedschaft 

 

Art. 5 

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die das 25. Altersjahr zurückgelegt haben. 

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand, gestützt auf ein schriftliches Aufnahmegesuch, mit dem zugleich die Statuten anerkannt werden. Mit der Einreichung des Aufnahmegesuchs anerkennen die Mitglieder auch die Beitragspflicht im Sinne von Art. 82 ff. SchKG. 

Die Aufnahme in den Verein oder die Abweisung sind dem Bewerber schriftlich zu eröffnen. Im Falle einer Abweisung ist kein Rekurs möglich. Die Abweisung braucht nicht begründet zu werden. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. 

Mitglieder, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins waren, werden im Jahr nach dem erreichten 65. Altersjahr Seniormitglieder.

Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen, die sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 

Die Aufnahme weiterer Freimitglieder ist nicht möglich. 

Art. 6 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

Der Austritt ist jeweils per 31.12. möglich und muss drei Monate vorher dem Präsidenten mit eingeschriebenem Brief erklärt werden. 

Der Jahresbeitrag ist per 30. Juni geschuldet. 

Werden die Interessen und das Ansehen des Vereins direkt oder indirekt durch ein Mitglied gefährdet oder wenn der Vorstand begründete Annahmen hat, dass ein solcher Fall eintreten könnte, ist er verpflichtet, das betreffende Mitglied auszuschliessen. Eine Begründung gegenüber dem ausgeschlossenen Mitglied ist nicht notwendig. Ein Rekurs ist nicht möglich. 

Ist ein Mitglied mit der Bezahlung des Vereinsbeitrages 6 Monate im Rückstand, wird es durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen. 

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht jedes Anrecht des ausscheidenden Mitgliedes am Vereinsvermögen verloren. 

 

 

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

Art. 7 

Die Mitglieder haben Anrecht auf 

  1. Gratisteilnahme an allen Anlässen des Vereins. 

  2. zwei übertragbare Eintrittskarten der regionalen Sportvereine, welche vom DC unterstützt werden. 

 

Art. 8 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Mitgliederbeitrag pünktlich zu bezahlen. 

 

 

IV. Finanzielles 

 

Art. 9 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 

 

Art. 10 

Die Vereinsversammlung setzt den Jahresbeitrag und ein allfälliges Eintrittsgeld fest. 

 

Art. 11 

Das Rechnungsjahr dauert vom 1.1. bis 31.12. 

Der Vorstand besorgt die Buchführung über Aufwand und Ertrag und verwaltet das Vereinsvermögen. 

 

V. Verschiedenes 

 

Art. 12 

Über Streitigkeiten unter den Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht, das aus Vereinsmitgliedern besteht. Die Streitparteien ernennen je einen Schiedsrichter, und diese wählen den Obmann. Der Schiedsspruch ist für die Parteien verbindlich und endgültig. Ein Rekurs ist nicht möglich. Sitz des Schiedsgerichts ist Langenthal. 

 

 

VI. Organisation 

 

Art. 13 

Die Organe des Vereins sind 

  1. die Vereinsversammlung 

  2. der Vorstand 

  3. die Rechnungsrevisoren 

Art. 14 

Die Vereinsversammlung hat folgende Befugnisse 

  1. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Bilanz. 

  2. Festsetzung des Jahresbeitrages und eines allfälligen Eintrittsgeldes sowie Erlass der damit zusammenhängenden Bestimmungen. 

  3. Beschlussfassung über die allfällige Erhebung von besonderen Beiträgen. 

  4. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren. 

  5. Beschlussfassung über ein Eingehen von Kooperationen mit anderen Vereinen oder Organisationen. 

  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen. 

  7. Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins. 

 

Art. 15 

Die Versammlung findet ordentlicher Weise einmal im Jahr statt. 

Ausserordentliche Versammlungen erfolgen auf Beschluss des Vorstandes oder gestützt auf das schriftliche Begehren von mindestens einem Drittel aller Mitglieder. Aus dem Begehren der Mitglieder müssen die Verhandlungsgegenstände und eine kurze Begründung hervorgehen. 

Die Einberufung erfolgt durch Zirkular des Vorstandes, welche mindestens 10 Tage vor der Versammlung zum Versande gelangen und die Verhandlungsgegenstände enthalten soll. 

Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. 

Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben. 

Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht wenigstens 20% der Anwesenden geheime Abstimmung verlangen. 

 

Art. 16 

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Präsident der Vereinsversammlung ist zugleich Präsident des Vorstandes. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. 

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre und endigt jeweils mit der Hauptversammlung. Die Mitglieder sind wieder wählbar. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. 

Der Präsident oder Vizepräsident zeichnet mit dem Sekretär oder Kassier kollektiv zu zweien rechtsverbindlich für den Verein. 

 

Art. 17 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Befugnisse: 

  1. Besorgung aller Geschäfte und Handlungen, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind. 

  2. Vollzug der statutarischen Bestimmungen, soweit diese nicht ausdrücklich der 

  3. Vereinsversammlung vorbehalten sind. 

  4. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung. 

  5. Verwaltung und Einsatz der finanziellen Mittel des Vereins. 

  6. Abgabe der Jahresrechnung. 

  7. Abgabe des Jahresberichts. 

VII. Schlussbestimmungen 

 

Art. 18 

Der Donnerstag Club ist am 2. Juli 1981 mit 28 Mitgliedern gegründet worden. 

 

Art. 19 

Zu einer Revision der Statuten durch die Vereinsversammlung ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmen erforderlich, ebenso zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 

 

Art. 20 

Der Vorstand vollzieht den Auflösungsbeschluss und die Liquidation. Ein allfälliger Überschuss ist an Oberaargauer Sportvereine, gemäss Beschluss der Vereinsversammlung, zu überweisen. 

 

Art. 21 

Diese Statuten sind an der ordentlichen Jahreshauptversammlung vom Donnerstag, 30. Mai 2013 genehmigt worden. 

 

Donnerstag Club Oberaargau 

 

Der Präsident

Thomas Rufener

Der Kassier

Franz Wisler

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